Satzung

Neufassung Satzung des RSC Wörth 2017

1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Verein Radsportclub Wörth mit Sitz in Wörth am Rhein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
1.2 Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
1.3 Der Verein ist Mitglied im Pfälzischen Radfahrerbund e.V..
1.4 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, im Besonderen aller Arten des Radsports, Unterhaltung von Sportanlagen, Organisation von Veranstaltungen, Training und Ausbildung zur Nachwuchsförderung.
1.5 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
1.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2. Mitgliedschaft

2.1 Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützt, sich zur Einhaltung der Satzung sowie zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.2 Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2.3 Jugendliche Mitglieder sind rede- und antragsberechtigt, jedoch nicht stimm- oder wahlberechtigt und nicht wählbar, außer in Fachausschüssen.
2.4 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

3. Beendigung der Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlich zu erklärenden Austritt, dem Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3.2 Der Ausschluss ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, wenn das Mitglied der Satzung oder den Anweisungen der Vereinsorgane zuwiderhandelt oder mit der Zahlung der Vereinsbeiträge 12 Monate im Rückstand ist und eine einmalige Mahnung mit einer Frist von 4 Wochen erfolglos verstrichen ist.

4. Vereinsbeitrag
4.1 Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.2 Der Jahresbeitrag wird im Monat April per Lastschrift eingezogen.

5. Datenschutz
5.1 Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein Daten (persönliche Daten, Adresse, Bankverbindung) in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur für Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung der personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Daten, die den steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
5.2 Der Verein kann im Rahmen des Vereinszweckes und satzungsgemäßer Veranstaltungen personenbezogene Daten und Bilder seiner Mitglieder in Vereinsorganen, sowie in Print- und Telemedien veröffentlichen.

6. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
6.1 der Vorstand
6.2 der Beirat
6.3 die Mitgliederversammlung

7. Vorstand
7.1 Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils für sich allein vertretungsberechtigt.
7.2 Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

8. Beirat
8.1 Der ebenfalls ehrenamtlich tätige Beirat setzt sich zusammen aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Fachbeiräten für Rennsport, Radtouristik und Radwandern, Jugendradsport, Frauenradsport sowie dem Materialwart. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beiratsmitglieder wählen.
8.2 Die Beiratsmitglieder haben die Beschlüsse des Beirates auszuführen, soweit es
sich nicht um das Tagesgeschäft handelt, welches die Vorstände ausführen.
8.3 Die Beschlüsse der Versammlung werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten, welches den Tag der Beschlussfassung und die Bestimmung des Protokollführers enthält, falls der gewählte Schriftführer nicht anwesend ist. In diesem Fall führen der 1. oder der 2. Vorsitzende das Protokoll und unterzeichnen es.
8.4 Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und ersatzweise in obiger Reihenfolge die Beiratsmitglieder.
8.4 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung auf schriftlichem oder elektronischen Postversand. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geführt, bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, ersatzweise den Beiratsmitgliedern in der in 8.1 angegebenen Reihenfolge. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind entsprechend 8.3 in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten und zu unterschreiben.
9.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.
9.4 Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Bei Vorliegen mehrerer Vorschläge oder wenn dies durch die Mitgliederversammlung auf Antrag so beschlossen wurde, erfolgen die Wahlen schriftlich.
9.5 Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Erteilung von Richtlinien für die Vereinsarbeit an Vorstand und Beirat
10.2 Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands
10.3 Entgegennahme der Berichte der Kassenrevisoren,
10.4 Entlastung des Vorstands
10.5 Wahl und Abwahl des Vorstands und Beirats, sowie Nachwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder
10.6 Wahl der beiden Kassenrevisoren
10.7 Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
10.8 ggfs. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
10.9 Beschlussfassung über Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins
10.10 Beschlussfassung über Anträge
10.11 Ernennung von Ehrenmitgliedern

11. Kassenrevisoren
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren, deren Amtszeit der des Vorstands entspricht.
11.2 Die Kassenrevisoren haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
11.3 Die Kassenrevisoren beantragen die Entlastung des Vorstandes.

12. Haftung
12.1 Der Verein übernimmt über die bestehenden Versicherungen hinaus keine Haftung für Schäden, die Mitgliedern in Ausübung des Sports oder beim Besuch von Sportveranstaltungen entstehen.

13. Satzungsänderungen
13.1 Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Sie bedarf dazu der Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.
13.2 Die zu ändernde Satzung ist der Tagesordnung beizufügen.

14. Auflösung des Vereins
14.1 Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
14.2 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pfälzischen Radfahrerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.

15. Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.04.2017 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Nach oben scrollen